IESG: § 1 Abs 2 Z 1, § 3 Abs 1, § 3a Abs 1
PatG: § 8
Bei einer Erfindungsvergütung handelt es sich um einen Teil des Arbeitsentgelts (vgl RIS-Justiz RS0076555; 8 ObS 16/94). Dieser Anspruch weist die Besonderheit auf, dass er von einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht berührt wird (RIS-Justiz RS0034035; RS0071291 [T2]) und daher nicht unter den engeren Begriff des "laufenden Entgelts" fällt. Zu diesem werden jene zeitbezogenen Ansprüche des Arbeitnehmers gezählt, die ihm für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft als Erfüllung des zweiseitigen Arbeitsvertrags zustehen (8 ObS 6/11g; 8 ObS 5/03y mwN). Bei der Diensterfindungsvergütung spielt das Synallagma zu den vom Dienstnehmer erbrachten Arbeitsleistungen für die Bemessung des Vergütungsanspruchs eine untergeordnete Rolle. Es kommt auf den wirtschaftlichen Wert und den schöpferischen Anteil des Dienstnehmers im Verhältnis zu anderen die Erfindung ermöglichenden Faktoren an, aber nicht darauf, wie lange oder wie intensiv er daran gearbeitet hat.