IESG: § 1
UrlG: § 4 Abs 5
Nach dem IESG gesichert sind nur jene Ansprüche, die aufrecht, nicht verjährt und nicht ausgeschlossen sind. Aus dem Schutzzweck des IESG ergibt sich zudem, dass Arbeitnehmeransprüche, die ein Arbeitnehmer untypischerweise durch Jahre hindurch nicht gerichtlich geltend macht, auch dann nicht als gesicherte Ansprüche anzusehen sind, wenn sie vom Arbeitgeber anerkannt und von diesem auf den Verjährungseinwand verzichtet wurde. Dementsprechend sind Forderungen aus lang zurückliegenden, ohne Anerkenntnis des Arbeitgebers verjähr-