IO: § 48 Abs 2, § 81 Abs 3
Zur Geltendmachung der Haftung einer Insolvenzverwalterin für einen Einzelschaden ist die geschädigte Beteiligte auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Verzicht eines weiteren Vorgehens gegen den Schuldner sachlich legitimiert, nicht hingegen dieses.