IO: § 46 Z 2, § 81 Abs 3
EStG: §§ 30 bis 30c
Die durch Liegenschaftsveräußerungen während des Insolvenzverfahrens entstehende ImmoESt stellt eine Masseforderung und keine Sondermasseforderung oder Insolvenzforderung dar (8 Ob 141/12m). Personen-Subjektsteuern, wie die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer, sind grundsätzlich der allgemeinen Masse zuzurechnen, weil sie auch nach den allgemeinen Einkommensverhältnissen des jeweiligen Steuerpflichtigen zu bezahlen sind und dabei zahlreiche auf die gesamte Masse bezughabenden Momente Bedeutung haben. Die Beurteilung der ImmoESt als Insolvenzforderung scheitert daran, dass der die Steuerpflicht auslösende Sachverhalt in der Realisierung eines gestiegenen Liegenschaftswerts durch die Veräußerung besteht, auch wenn der Wertzuwachs als solcher großteils bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten sei.