Der EuGH befasste sich in der E C-66/19 , Kreissparkasse Saarlouis mit von der VerbraucherkreditRL vorgegebenen, an einen Darlehensvertrag gestellten Anforderungen im Hinblick auf eine prägnante und klare Belehrung des Verbraucherdarlehensnehmers hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist. Geboten wird eine Besprechung der Entscheidung und die Erläuterung der Frage, ob in Deutschland gesetzgeberischer Anpassungsbedarf besteht.