IO: §§ 19, 21
ABGB: § 918
Bei Dauerschuldverhältnissen ist nach Beginn der Dauerleistungen ein Rücktritt wegen Verzugs nicht mehr möglich (RIS-Justiz RS0018327). Es kommt aber eine vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund durch einseitige Erklärung in Betracht, wenn einer Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses billigerweise nicht zugemutet werden kann. Als wichtige Gründe kommen insb Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens in die Person des Vertragspartners oder schwerwiegende Änderungen der Verhältnisse in Betracht, welche die Fortsetzung der vertraglichen Bedingungen nicht mehr zumutbar erscheinen lassen (RIS-Justiz RS0018305; RS0027780). Der Insolvenzverwalter kann daher auch nach Eintritt in ein Dauerschuldverhältnis dieses auflösen, wenn (wie im Anlassfall) der Vertragspartner, dem klar ist, dass ihm nur eine nicht aufrechenbare Insolvenzforderung zusteht, seine Leistung an die Insolvenzmasse nicht begleicht und mit seinem vertragswidrigen Verhalten den Spielraum des Insolvenzverwalters bei der Fortführung des Unternehmers beträchtlich einschränkt. Dem Insolvenzverwalter wird durch die Vorgehensweise des Vertragspartners nicht nur Liquidität entzogen, sondern er muss auch eine unberechtigte Aufrechnung und damit die Einstellung von Zahlungen für erbrachte Leistungen befürchten.