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Mietzinszahlung an einen Mitgläubiger des Schuldners und Bereicherungsanspruch der Masse

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2020/99ZIK 2020, 80 Heft 2 v. 25.5.2020

IO: §§ 3, 18, 26

ABGB: §§ 1024, 1026, 1037

Die Vollmacht eines Miteigentümers und als Mitvermieter Mitgläubigers des später insolventen Schuldners zur Entgegennahme von Mieteingängen und zu deren (im Anlassfall erfolgten) Verfügung durch Bezahlung von Betriebskosten und Kreditraten erlischt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Gleiches gilt für einen im Innenverhältnis bestehenden Auftrag. Damit ist ab Verfahrenseröffnung der Mitgläubiger weder im Innen- noch im Außenverhältnis befugt, den auf den Schuldner entfallenden Teil der Miete entgegenzunehmen und damit Zahlungen zu leisten. Er ist den Mietern gegenüber daher bloßer Scheingläubiger. Deren Vertrauen auf die Vollmacht ist aber nach § 1026 ABGB geschützt, wenn ihnen der Wegfall der Vollmacht "ohne Verschulden" unbekannt war. Das gilt auch im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Machtgebers, weil die Regelung des ABGB gegenüber der Bestimmung der IO, wonach der Verpflichtete durch die Zahlung einer Schuld an den Schuldner nach

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