Der nachfolgende Beitrag stellt die abgabenrechtlichen Maßnahmen iZm der COVID-19-Krise mit Stand Anfang April 2020 dar und geht insb auch der Frage nach, ob bei Inanspruchnahme von Abgabenstundungen aufgrund von COVID-19 bedingten Liquiditätsschwierigkeiten im Falle einer späteren Insolvenz von einer Vertreterhaftung gem § 9 BAO auszugehen ist.