IO: §§ 183, 184, 196, 202 Abs 1, §§ 211, 213, 216 Abs 1, § 280
ZPO: § 405
Die Deckung der Kosten eines Abschöpfungsverfahrens durch Einkünfte des Schuldners muss zwar vorweg voraussichtlich gegeben, aber nicht gesichert sein. Dafür ist eine zumindest vorläufige, uU endgültige Zahlung der Verfahrenskosten aus Amtsgeldern vorgesehen.