IO: § 197
GGG: TP 5 I.b)
Insolvenzgläubiger haben bei Einbringung einer Forderungsanmeldung eine Eingabengebühr zu bezahlen. Hat der Schuldner einen Zahlungsplan abgeschlossen, kann ein Insolvenzgläubiger, der seine Forderung nicht angemeldet hat, diese nur exekutiv betreiben, wenn das InsolvenzG mit Beschluss entscheidet, dass der Anspruch auf die Zahlungsplanquote der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. Ein Antrag auf diesen Beschluss soll wie eine Forderungsanmeldung dazu dienen, dass der Insolvenzgläubiger quotenmäßig entsprechend dem Zahlungsplan berücksichtigt wird. Sein Antrag stellt eine Eingabe an das InsolvenzG dar, die eine quotenmäßige Befriedigung der nicht angemeldeten Forderung ermöglichen soll. Mangels ausdrücklicher Befreiung besteht daher eine Gebührenpflicht wie bei einer Forderungsanmeldung.