IO: § 25
MSchG: § 15 Abs 1
In den Rechtsfolgen unterscheidet sich der begünstigte, insolvenzspezifische Austritt des Arbeitnehmers nicht von einem begründeten Austritt nach allgemeinem Arbeitsrecht. Der Arbeitnehmer hat daher auch Anspruch auf Schadenersatz (RIS-Justiz RS0028174) in der Art der Kündigungsentschädigung (RIS-Justiz RS0120259 [T3]; RS0028174), welche ihm bis zum fiktiven Ende des Arbeitsverhältnisses durch ordnungsgemäße Arbeitgeberkündigung gebührt. Er ist so zu stellen, als ob das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber ordnungsgemäß beendet worden wäre (RIS-Justiz RS0120259 [T4]). Ob und in welchem Umfang der ausgetretene Arbeitnehmer Anspruch auf Kündigungsentschädigung hat, hängt daher davon ab, inwieweit ihm bei ordnungsgemäßer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung des Masseverwalters überhaupt vertragsmäßige Ansprüche auf das Entgelt zugestanden wären (RIS-Justiz RS0119684). Bestehen aus besonderen Gründen (im Anlassfall infolge einer Karenz nach dem MSchG) keine vertragsmäßigen Entgeltansprüche, steht auch keine Kündigungsentschädigung zu (RIS-Justiz RS0106046). Der Arbeitnehmer soll dadurch, dass er vorzeitig ausgetreten ist, nicht bessergestellt werden, als wenn das Arbeitsverhältnis noch bis zum Verstreichen der gesetzlichen Kündigungsfrist gedauert hätte (8 Ob 2092/96x). Dabei wird in bestimmten Fällen auch berücksichtigt, dass eine nach Austritt erfolgte Betriebsstilllegung den Kündigungsschutz mit diesem Zeitpunkt beseitigt hätte, weshalb der fiktive Kündigungstermin von diesem Zeitpunkt an ermittelt wird (8 Ob 2092/96x; 9 ObA 207/93).