IO: §§ 19, 20
ASVG: § 67a Abs 3 Z 2, Abs 4 und Abs 6
Auftraggeber-Zahlungen an das Dienstleistungszentrum (AGH-Zahlungen) gelten als "Drittleistung", was zum Ausdruck bringt, dass die AGH-Zahlungen als Leistung des beauftragten Unternehmens, bewirkt durch das Auftrag gebende Unternehmen als Dritten, zu qualifizieren sind. Im Verhältnis zwischen dem beauftragten Unternehmen und den für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträgern, an die AGH-Zahlungen weiterzuleiten sind, liegen somit - grundsätzlich nicht anders als bei vom beauftragten Unternehmen selbst bewirkten Beitragszahlungen - Leistungen zur Deckung der bestehenden Verbindlichkeiten des beauftragten Unternehmens an Beiträgen, für die eine Haftung des Auftraggebers vorgesehen ist, vor.