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Insolvenz einer AG und Organhaftung

JudikaturBearbeiter: Andreas KonecnyZIK 2020/35ZIK 2020, 28 Heft 1 v. 15.3.2020

IO: § 2 Abs 2, §§ 7, 69 Abs 5

AktG: § 84

Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus Delikt sind kein Bestandteil des Vermögens der AG, deshalb werden derartige Schadenersatzverfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die AG nicht berührt (8 Ob 543/87; vgl RIS-Justiz RS0023677 [T14] zur GmbH).

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