IO: § 1
GmbHG: § 107 Abs 1
Eine nach ausländischem Recht gegründete Gesellschaft, die einer GmbH gleichwertig ist, ist in das Firmenbuch einzutragen, wenn sie in Österreich eine Zweigniederlassung hat. Darunter ist ein vom Sitz räumlich getrennter, mit eigener Organfunktion ausgestatteter, wirtschaftlich selbstständiger Geschäftsbetrieb zu verstehen (6 Ob 44/04w). Dies gilt selbst dann, wenn die Auslandsgesellschaft ausschließlich im Inland domiziliert. Die Eintragung im Firmenbuch ist auch in diesem Fall nur von deklarativer Bedeutung, weil die ausländische Gesellschaft schon mit vollzogener Gründung nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaats rechts- und parteifähig ist (EuGH C-208/00 , Überseering). Die Zweigniederlassung verfügt über keine Rechtsfähigkeit, Träger der Rechte und Pflichten ist die ausländische Gesellschaft (6 Ob 146/06y), mit der auch Verträge zustande kommen.