IO: § 2 Abs 2, §§ 7, 69 Abs 5
AktG: § 84
Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus Delikt sind kein Bestandteil des Vermögens der AG, deshalb werden derartige Schadenersatzverfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die AG nicht berührt (8 Ob 543/87; vgl RIS-Justiz RS0023677 [T14] zur GmbH).