Im Wartungserlass 2019 zu den Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 (https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e1s1 ) wird auf das Erkenntnis des VwGH Ro 2017/13/0009-6, Ro 2017/13/0010 reagiert. Danach sei das Abwicklungsergebnis eines Gruppenmitglieds nicht dem Gruppenträger zuzurechnen, sondern gesondert zu erfassen. Es sei davon auszugehen, dass das betroffene Gruppenmitglied bei Abschluss der Liquidation aus der Unternehmensgruppe ausscheide.