Der Austritt des UK aus der EU hat vorerst keine Konsequenzen für Insolvenzverfahren. Nach dem Austrittsvertrag (s ABl C 2019/384 I/01, 1) gibt es eine Übergangsfrist bis 31. 12. 2020 (Art 126), in der das Unionsrecht wie bisher weitergilt (Art 127 Abs 1 und 3). Die EuInsVO bzw die EuInsVO 2015 sind daher weiter beachtlich.