IO: § 194
Ist Vermögen des Schuldners objektiv nicht verwertbar, ist ein Zahlungsplan ohne seine vorherige Verwertung zulässig. Auch bei der Bemessung der Quote ist unverwertbares Vermögen nicht zu berücksichtigen.
IO: § 194
Ist Vermögen des Schuldners objektiv nicht verwertbar, ist ein Zahlungsplan ohne seine vorherige Verwertung zulässig. Auch bei der Bemessung der Quote ist unverwertbares Vermögen nicht zu berücksichtigen.