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Kein Zahlungsplan nach neuem Recht bei Wiederaufleben von Forderungen

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2019/283ZIK 2019, 234 Heft 6 v. 31.12.2019

IO: § 193 Abs 2, §§ 198, 281

Sobald es bei einem vor Inkrafttreten des IRÄG 2017 abgeschlossenen Zahlungsplan zum Wiederaufleben von Forderungen gekommen ist, kann der Schuldner nicht mehr ohne Weiteres einen Zahlungsplan nach neuer Rechtslage beantragen.

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