IO: § 119
ABGB: § 364c
Ein vorrangiges Veräußerungs- und Belastungsverbot verhindert die Bewilligung des Beitritts des Masseverwalters zu einer laufenden Zwangsversteigerung. Die Prüfung der Richtigkeit des Verfahrensablaufs des Exekutionsverfahrens eines Absonderungsgläubigers gegen die Masse kann der Masseverwalter als gesetzlicher Vertreter des Schuldners vornehmen.