AnfO: § 2 Z 1, § 4
ZPO: § 503
Bei der Einzelanfechtung wegen der dem Anfechtungsgegner bekannten Absicht des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, muss der Anfechtende das Vorliegen der Benachteiligungsabsicht beim Schuldner und die Kenntnis des Anfechtungsgegners beweisen. Das gilt auch dann, wenn sich die Anfechtung gegen nahe Angehörige richtet (RIS-Justiz RS0050775 [T2, T6]).