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Keine Delegation eines Strafprozesses wegen eines Schuldenregulierungsverfahrens

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2019/242ZIK 2019, 199 Heft 5 v. 13.11.2019

StPO: § 39

IO: § 182

Bei der Delegierung des strafprozessualen Hauptverfahrens sind die Delegierungsbestimmungen strikt auszulegen. Ebenso wenig wie der "Lebensmittelpunkt" oder die Vermeidung reisebedingter Unkosten für Angeklagte stellt ein Schuldenregulierungsverfahren im Sprengel eines anderen G einen hinreichend wichtigen Grund für eine Delegierung dar.

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