StPO: § 39
IO: § 182
Bei der Delegierung des strafprozessualen Hauptverfahrens sind die Delegierungsbestimmungen strikt auszulegen. Ebenso wenig wie der "Lebensmittelpunkt" oder die Vermeidung reisebedingter Unkosten für Angeklagte stellt ein Schuldenregulierungsverfahren im Sprengel eines anderen G einen hinreichend wichtigen Grund für eine Delegierung dar.