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Abtretbarkeit von Anfechtungsansprüchen

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2019/235ZIK 2019, 189 Heft 5 v. 13.11.2019

IO: §§ 27, 37 Abs 1 und 2, §§ 39, 41 Abs 1 und 2

ABGB: §§ 1393, 1396

Die (entgeltliche) Abtretung von Anfechtungsansprüchen ist jedenfalls dann wirksam, wenn sie neben dem Anspruch auf Rechtsgestaltung auch einen auf dieser beruhenden Leistungsanspruch erfasst. Anderes gilt nur dann, wenn eine solche Abtretung rechtsmissbräuchlich oder offenbar insolvenzzweckwidrig erfolgt. Auf die Angemessenheit des Abtretungspreises kommt es nicht an.

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