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Nachträgliche Zurückweisung des Eröffnungsantrags und Regelentlohnung

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2019/236ZIK 2019, 193 Heft 5 v. 13.11.2019

IO: § 46 Z 1, § 71c Abs 2, § 79 Abs 1, § 82 Abs 1 und 2, § 124 Abs 1, § 254 Abs 1 Z 1

ZPO: § 51

Dem Rechtsmittel gegen einen Beschluss auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt keine aufschiebende Wirkung zu, sodass die mit der Eröffnung für den Schuldner verbundenen, in der Praxis irreversiblen Folgen sofort eintreten (vgl 8 Ob 282/01f ua). In allen Insolvenzverfahren steht aber eine Regelentlohnung zu. Auch im Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens infolge eines erfolgreichen Rekurses gegen den Eröffnungsbeschluss besteht ein Entlohnungsanspruch des Insolvenzverwalters (OLG Wien 28 R 252/10z, 6 R 169/18v ua).

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