IO: § 46 Z 1, § 71c Abs 2, § 79 Abs 1, § 82 Abs 1 und 2, § 124 Abs 1, § 254 Abs 1 Z 1
ZPO: § 51
Dem Rechtsmittel gegen einen Beschluss auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt keine aufschiebende Wirkung zu, sodass die mit der Eröffnung für den Schuldner verbundenen, in der Praxis irreversiblen Folgen sofort eintreten (vgl 8 Ob 282/01f ua). In allen Insolvenzverfahren steht aber eine Regelentlohnung zu. Auch im Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens infolge eines erfolgreichen Rekurses gegen den Eröffnungsbeschluss besteht ein Entlohnungsanspruch des Insolvenzverwalters (OLG Wien 28 R 252/10z, 6 R 169/18v ua).