IO: § 2 Abs 2
ABGB: §§ 231 ff
Der Umstand, dass dem Unterhaltspflichtigen sein Erwerbseinkommen aufgrund der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder daran anschließender insolvenzrechtlicher Konsequenzen (Abschöpfungsverfahren, Zahlungsplan, Zwangsausgleich/Sanierungsplan) nicht zur Gänze zur Verfügung steht, führt für sich allein nicht zu einer Verminderung seiner Unterhaltspflicht (1 Ob 160/09z [verst Senat]; RIS-Justiz RS0125930). Der Einschränkung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch berücksichtigungswürdige Schulden ist aber auch im Insolvenzfall nach allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätzen durch eine Reduktion der Unterhaltsbemessungsgrundlage Rechnung zu tragen (vgl 4 Ob 139/15t).