Untersucht wird, nach welchen Kriterien die Tätigkeit von "Clearing-Gesellschaften" zu beurteilen ist, wenn für diese der Drittvergleich kein taugliches Kriterium zur Durchsetzung des Verbots der Einlagenrückgewähr darstellt.
Untersucht wird, nach welchen Kriterien die Tätigkeit von "Clearing-Gesellschaften" zu beurteilen ist, wenn für diese der Drittvergleich kein taugliches Kriterium zur Durchsetzung des Verbots der Einlagenrückgewähr darstellt.