BTVG: § 4 Abs 1, §§ 7, 9, 14
WEG 2002: § 40 Abs 2
Der Erwerber kann alle Leistungen, die er oder der Treuhänder für ihn entgegen den bauträgervertragsrechtlichen Bestimmungen erbracht hat, zurückfordern. Der Bauträger hat für solche Rückforderungsansprüche Zinsen ab dem Zahlungstag in einer den jeweiligen Basiszinssatz um acht Prozentpunkte übersteigenden Höhe zu zahlen. Durch die hohe Verzinsung soll der Bauträger dazu veranlasst werden, vor Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen keine Zahlungen entgegenzunehmen.