IESG: §§ 1a, 3 Abs 2
ABGB: § 1000 Abs 1, § 1333 Abs 1
Insolvenz-Entgelt gebührt für Zinsen für Ansprüche auf Abfertigung wegen wirtschaftlicher Verschlechterung ab Fälligkeit bis zum Stichtag. Liegt den Zinsen kein originärer Anspruch gegen den Arbeitgeber zugrunde, stehen nur die gesetzlichen Zinsen nach ABGB zu (RIS-Justiz RS0111495; RS0107146 [T1]). Stichtag ist jener Zeitpunkt, in dem der insolvenzrechtliche Tatbestand wirksam geworden ist, der den Anspruch auf Insolvenz-Entgelt begründet.