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Die Gläubigeranfechtungsklage außerhalb eines Insolvenzverfahrens ist nicht insolvenznahe

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2019/107ZIK 2019, 79 Heft 2 v. 17.5.2019

EuInsVO 2000: Art 3

EuGVVO 2012: Art 1 Abs 2 lit b

Ist (wie im Anlassfall) ein Schuldner insolvent, aber kein Insolvenzverfahren eröffnet, stellt sich die Frage, ob eine Anfechtungsklage, mit der ein Gläubiger einer auf einem Vertrag beruhenden Forderung beantragt, ihm gegenüber eine für seine Ansprüche angeblich nachteilige Handlung für unwirksam zu erklären, mit der sein Schuldner ein Rechtsgut an einen Dritten übertragen hat, in den Anwendungsbereich der EuGVVO 2012 oder der EuInsVO 2000 fällt. Eine vom Anwendungsbereich der EuGVVO 2012 ausgeschlossene, weil unter "Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren" einzuordnende Klage bezieht sich auf ein Konkursverfahren, soweit sie unmittelbar aus diesem hervorgeht und sich eng innerhalb seines Rahmens hält (EuGH 12. 2. 2009, C-339/07 , Seagon). Das ist nicht der Fall, wenn kein Insolvenzverfahren gegen den Schuldner eröffnet wurde (was jedoch vom vorlegenden G zu prüfen sein wird) und die Klage der Wahrung der Eigeninteressen des Gläubigers und nicht der Vermehrung der Aktiva des Schuldners dient. Sie fällt daher unter die von der EuGVVO 2012 erfassten "Zivil- und Handelssachen", der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes ist auf sie anwendbar.

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