IO: §§ 46, 50, 51
ASVG: § 67a
Die Rechtsfrage, inwieweit nach Insolvenzeröffnung geleistete AGH-Zahlungen auf die unberichtigt aushaftenden Masseforderungen anzurechnen sind, ist im Gesetz nicht eindeutig geregelt, weshalb es einer Lösung durch Auslegung bedarf. Auszugehen ist dabei vom Willen des Gesetzgebers (ErläutRV 523 BlgNR 23. GP 2 ff), wonach die Auftraggeberhaftung dazu dienen soll, der Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen in der Baubranche vorzubeugen und dadurch die Ordnung auf dem Arbeitsmarkt sowie die finanzielle Stabilität und Funktionsfähigkeit der Sozialversicherung wiederherzustellen. Die Haftung soll daher (im Ergebnis) die Beitragsleistung an die Sozialversicherungsträger sicherstellen und diese vor Zahlungsausfällen bewahren.