IO: § 28 Z 1
AnfO: § 2 Z 1
Bei der Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht ist es gleichgültig, welche Gläubiger der Schuldner benachteiligen wollte, gegenwärtige, künftige, bestimmte, unbestimmte, alle oder einige (RIS-Justiz RS0050608 [T7]). Auch wer gar keine Gläubiger hat, kann in Benachteiligungsabsicht handeln, indem er bewusst zum Schaden künftiger Gläubiger handelt (RIS-Justiz RS0050623 [T2 aE]). Benach-