EuInsVO: Art 3 Abs 1, Art 18 Abs 2, Art 25 Abs 1
Die G des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, sind für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Bekl, der seinen Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, ausschließlich zuständig.