EuInsVO: Art 4 Abs 2, Art 17 Abs 1
InsO: § 80
Die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens in einem Mitgliedstaat der EU entfaltet in jedem anderen Mitgliedstaat unmittelbar diejenigen Wirkungen, die das Recht des Eröffnungsstaats dem Verfahren beilegt.