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Streitwert des Prüfungsprozesses

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2019/44ZIK 2019, 33 Heft 1 v. 11.3.2019

IO: § 110

JN: § 56 Abs 2

Der Wert des Streitgegenstands im Prüfungsprozess entspricht der bestrittenen Forderung, deren Feststellung begehrt wird (RIS-Justiz RS0113703). Die Feststellung derartiger geldgleicher und bezifferter Ansprüche ist nicht vom Kl zu bewerten (1 Ob 214/00b). Deren Streitwert entspricht vielmehr dem jeweiligen Geldbetrag, der ihnen zugrunde liegt (RIS-Justiz RS0114182).

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