IO: § 84
RPflG: §§ 1, 11 Abs 1, § 17a
Das InsolvenzG hat die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zu überwachen und kann ihm im Zuge dessen Weisungen erteilen. Bei einem Auftrag an einen eigenverwaltungsberechtigten Schuldner (bzw der Ablehnung, einen solchen Auftrag zu erteilen) handelt es sich ebenfalls um eine Wei-