IO: § 110
JN: § 56 Abs 2
Der Wert des Streitgegenstands im Prüfungsprozess entspricht der bestrittenen Forderung, deren Feststellung begehrt wird (RIS-Justiz RS0113703). Die Feststellung derartiger geldgleicher und bezifferter Ansprüche ist nicht vom Kl zu bewerten (1 Ob 214/00b). Deren Streitwert entspricht vielmehr dem jeweiligen Geldbetrag, der ihnen zugrunde liegt (RIS-Justiz RS0114182).