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Unternehmensschließung und Rekursfrist

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2019/42ZIK 2019, 32 Heft 1 v. 11.3.2019

IO: §§ 78, 114a, 115, 257 Abs 2, § 260

GOG: § 89j

Der Beschluss des InsolvenzG über die Schließung eines Unternehmens ist öffentlich bekannt zu machen. Die Folgen der Zustellung an alle Beteiligten treten bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung - dh mit der Aufnahme der Daten in die Ediktsdatei - ein, und zwar unabhängig davon, ob und wann eine besondere Zustellung an die Beteiligten erfolgt ist (8 Ob 94/05i mwN; RIS-Justiz RS0110969, RS0065237). Mit der erstmaligen Abrufbarkeit des Schließungsbeschlusses in der Insolvenzdatei wird der Lauf der Rekursfrist ausgelöst, der Tag nach der Bekanntmachung ist der erste Tag der Rechtsmittelfrist.

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