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Die Zwangsverwaltung erfasst nach ihrer Anmerkung sicherungshalber abgetretene Forderungen

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2018/312ZIK 2018, 244 Heft 6 v. 31.12.2018

EO: §§ 119, 129

IO: § 10 Abs 3

Die Zwangsverwaltung erfasst Sachen und Einkünfte nicht, die vor der Anmerkung der Zwangsverwaltung übertragen worden sind. Wurden Forderungen sicherheitshalber abgetreten, ist maßgeblich, ob die Zession vor oder nach der Anmerkung erfolgte. Bei der Sicherungszession wird die Forderungsabtretung im Unterschied zur Vollzession nicht schon mit der Willenseinigung zwischen dem Zedenten und dem Zessionar wirksam, die Wirksamkeit der Sicherungszession bedarf vielmehr der Einhaltung eines besonderen Modus, der sich mit dem für die Forderungsverpfändung vorgesehenen deckt (RIS-Justiz RS0032565 [T2]), etwa der Drittschuldnerverständigung (vgl RIS-Justiz RS0121560, RS0032577). Die Wirksamkeit einer Sicherungszession tritt erst im Zeitpunkt ein, zu dem der Modus gesetzt wurde (RIS-Justiz RS0032577).

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