IO: § 21 Abs 1
ABGB: §§ 431, 1047, 1061
Der Masseverwalter hat bei zweiseitigen Verträgen ein Rücktrittsrecht, wenn der Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von beiden Seiten noch nicht (vollständig) erfüllt worden ist. Ein Kauf ist vor Verschaffung des Eigentums am Kaufgegenstand - worin ja die Hauptpflicht des Verkäufers liegt - von dessen Seite nicht vollständig erfüllt.