Das ZaDiG 2018 (BGBl I 2018/17), das die Zahlungsdienste-RL umsetzt, enthält dem Verfasser zufolge nur äußerst begrenzte Warnpflichten zugunsten des Zahlungsauftraggebers oder Sorgfaltspflichten zugunsten seiner Gläubiger. Wie der Beitrag zeigt, kommt deshalb die Anfechtung von Zahlungsaufträgen gem § 28 IO idR nicht infrage.