Str ist, ob in vor dem 1. 11. 2017 eingeleiteten Abschöpfungsverfahren eine Restschuldbefreiung weiter auch nach § 213 IO idF vor dem IRÄG 2017 oder nur nach der Übergangsbestimmung des § 280 IO möglich ist. Bedeutung hat das insb für Schuldner, bei denen drei Jahre der Laufzeit der Abtretungserklärung verstrichen sind und die zumindest 50 % der Insolvenzforderungen gezahlt haben. Nach § 213 Abs 1 Z 1 IO aF steht ihnen die sofortige Restschuldbefreiung zu, nicht hingegen nach § 280 IO neu. Die Praxis tendiert zum Vorgehen nach altem Recht (s LGZ Graz 4 R 109/18 f ZIK 2018/310, 242 mwN).