1. Im BGBl I 2018/69 bekannt gemacht wurde das GenossenschaftsspaltungsG. Neben Voraussetzungen und Umsetzung einer Spaltung regelt das GenSpaltG auch die Wahrnehmung der Gläubigerinteressen (s insb § 18 zum Gläubigerschutz, ua in Form einer Sicherheitsleistung, die allerdings gem Abs 4 Gläubigern nicht zusteht, die in einem Insolvenzverfahren ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben).