AußStrG 2003: § 154 Abs 1 aF, § 155
IO: § 120
Die Überlassung an Zahlungs statt setzt einen Antrag des Gläubigers voraus, der die Übertragung von Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft an ihn wünscht (LGZ Wien 45 R 298/07t EFSlg 118.974). Die Bekanntgabe einer Forderung, die nicht auf einen Verzicht schließen lässt, kann für einen Antrag auf Überlassung an Zahlungs statt genügen (LG Linz 15 R 335/14m; LGZ Wien 48 R 191/14i EFSlg 144.639), wenn es um die Überlassung von Vermögenswerten geht, die für den Gläubiger offensichtlich mit keinen Nachteilen (zB Steuerlasten) verbunden sind, wie etwa Sparguthaben oder Bargeld. Ansonsten bedarf es einer Rückfrage beim Gläubiger, ob er mit der Überlassung einverstanden ist. Eine ohne (aufrechten) Antrag erfolgte Überlassung an Zahlungs statt ist ersatzlos aufzuheben (LGZ Wien 45 R 298/07t EFSlg 118.974).