IO: § 280
Eine Restschuldbefreiung in alten Abschöpfungsverfahren ist jedenfalls dann nicht nach der Übergangsregelung zwingend zu erteilen, wenn die Laufzeit der Abtretungserklärung vor dem 1. 8. 2017 endete.
IO: § 280
Eine Restschuldbefreiung in alten Abschöpfungsverfahren ist jedenfalls dann nicht nach der Übergangsregelung zwingend zu erteilen, wenn die Laufzeit der Abtretungserklärung vor dem 1. 8. 2017 endete.