IO: § 81 Abs 3, § 119 Abs 5, § 124a
ABGB: § 1299
Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Ausführung seines Amtes verursacht, verantwortlich. Seine Haftung ist nicht subsidiär, sodass sie nur mangels Befriedigung aus der Masse in Anspruch genommen werden könnte, sondern begründet einen selbstständigen Rechtsschutzanspruch und eine verschuldensabhängige Ersatzpflicht nach den Regeln des ABGB (RIS-Justiz RS0065416; insb 1 Ob 235/16i). Beim Sorgfaltsmaßstab ist von der Kenntnis und von Fähigkeiten auszugehen, die bei einem Insolvenzverwalter gewöhnlich vorauszusetzen sind. Dem belangten Insolvenzverwalter obliegt es zu beweisen, dass er die geforderte objektive Sorgfalt bei der Führung seiner Arbeit eingehalten hat (RIS-Justiz RS0106337 [T1, T2], RS0026221 [T3]). Er haftet - wie Sachverständige allgemein - nicht für außergewöhnliche Kenntnisse (RIS-Justiz RS0026584, RS0026489).