IO: § 78
Ein Provider ist zwar bereits aufgrund des Gesetzes und der Verständigung von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verpflichtet, dem Masseverwalter Zugang zu bestehenden E-Mail-Accounts des Schuldners zu verschaffen, das InsolvenzG kann aber dem Provider auch ausdrücklich auftragen, dem Insolvenzverwalter die E-Mail-Zugangsdaten des Schuldners auszufolgen.