IO: § 63
JN: §§ 44, 45, 46
Die Anfechtungsbeschränkungen des Prozessrechts für Entscheidungen über die sachliche Zuständigkeit gelten im Insolvenzverfahren (RIS-Justiz RS0117032). Daher sind nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Unzuständigkeitsentscheidungen nur anfechtbar, wenn das G, das sachlich zuständig wäre, seinen Sitz nicht in derselben Gemeinde hat. Zuständigkeitsbejahende Entscheidungen sind unanfechtbar, wobei sie auch ohne ausdrücklichen Ausspruch über die Zuständigkeit vorliegen, wenn sich deren Bejahung aus dem Ergehen einer Sachentscheidung ergibt (RIS-Justiz RS0042084, RS0046339).