IO: §§ 1, 68, 70
FBG: § 40
Die in der IO nicht eigens geregelte Insolvenzfähigkeit ist nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Parteifähigkeit zu beurteilen: Wer parteifähig ist, ist grundsätzlich auch insolvenzfähig (RIS-Justiz RS011742; 8 Ob 244/02v).