Art 36 EuInsVO 2015 enthält Regelungen zum Rechtsinstitut der Zusicherung zur Vermeidung eines Sekundärinsolvenzverfahrens. Der Beitrag geht insb auf das Verfahren zur Abgabe einer Zusicherung, auf die Folgen einer fehlerhaften Zusicherung und auf eine mögliche Haftung des Insolvenzverwalters ein.