Leistet der Geschäftsführer einer GmbH in statu cridae unzulässige "Zahlungen" iSd § 25 Abs 3 Z 2 GmbHG, haftet er für diese gegenüber der Gesellschaft. Gleichzeitig normiert § 69 Abs 2 IO eine Haftung des Geschäftsführers direkt gegenüber den Gesellschaftsgläubigern für den diesen aus der Insolvenzverschleppung entstandenen Schaden. Gegenstand des Beitrags ist das Verhältnis der Haftungsnormen zueinander. Hierbei gehen die Autoren von der Entscheidung OGH 6 Ob 164/16k aus.